AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Soehlmetall GmbH

Allgemeines

1.1 Im Verhältnis zwischen Soehlmetall GmbH, und Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 An Kostenangeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die  Soehlmetall GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die  Soehlmetall GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Umfang der Lieferung

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von der Soehlmetall GmbH maßgebend. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.

2.2 Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort ohne jeden Abzug zu leisten.

3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Soehlmetall GmbH bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die die Soehlmetall GmbH nicht zu vertreten hat, wie z. B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel und andere Ereignisse höherer Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferfirmen der Soehlmetall GmbH eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Soehlmetall GmbH noch andere Leistungen wie z. B. Versandungkosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

5.2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Soehlmetall GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Soehlmetall GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Für den Fall der Weiterveräusserung oder des Einbaus der von Soehlmetall GmbH an den Besteller oder in dessen Auftrag an einen Dritten gelieferten Ware, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Anspruch des Bestellers an seinen Vertragspartner auf Zahlung der gelieferten Ware fort. Bis zur Höhe des Betrages der Lieferrechnung der Soehlmetall GmbH  tritt der Besteller seinen Anspruch gegen seinen Vertragspartner hiermit bereits an die Soehlmetall GmbH unwiderruflich ab.

6.2 Der Besteller hat bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte die Soehlmetall GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.

7. Haftung für Mängel an der Lieferung

Für Mängel an der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die Soehlmetall GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 8 wie folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von der Soehlmetall GmbH auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines davor liegenden Umstandes als fehlerbehaftet herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel istder Soehlmetall GmbH  unverzüglich schriftlich zu melden. Danach hat der Besteller der Soehlmetall GmbH die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zur Vornahme der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung zu geben, sonst ist die Soehlmetall GmbH  von der Gewährleistung befreit.

7.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, etc. sofern sie nicht auf ein Verschulden von der Soehlmetall GmbH zurückzuführen sind, entstanden sind.

7.3 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten träg die Soehlmetall GmbH – soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

7.4 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.5 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

8. Recht des Besteller auf Rücktritt, Wandlung oder sonstige Haftung des Lieferers

8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Soehlmetall GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Soehlmetall GmbH. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen Soehlmetall GmbH eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Soehlmetall GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Organe und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Soehlmetall GmbH zuständig ist. Die Soehlmetall GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Eine Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Obertaufkirchen, Landkreis Mühldorf am Inn.

10. Unwirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11. Datenschutz

Wir nehmen den Datenschutz sehr ernst. Die uns übermittelten personenbezogenen Daten werden gespeichert und verarbeitet. Sie werden in keinem Fall weitergegeben. Sie dienen nur der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Soehlmetall GmbH. Auf Wunsch erhält der Kunde Auskunft über die gespeicherten Daten. Auf Wunsch des Kunden werden personenbezogene Daten, die nicht zur gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung erforderlich sind, gelöscht.

Stand der AGB: Juni 2005

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 12. Januar 2017 um 14:52 Uhr